Allgemeine Geschäfts- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Packschwaben GmbH Stuttgart in Anlehnung an die unverbindliche Konditionenempfehlung Allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Papier- und Kunststoffverpackungsindustrie des IPV Industrieverbandes-Papier und Plastik e.V. zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.

I. Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde, sofern sie dem Käufer bei einem früheren von uns ausgeführtem Auftrag bekannt gemacht worden sind.

2. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.

3. Sondermaterialien und angefallene Reprokosten werden jedoch generell zu 100% berechnet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Eingang der schriftlichen Erklärung des Kunden bei uns.

II. Angebote und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers jederzeit widerrufen werden.

2. Die Annahme von Angeboten/Bestellungen des Auftraggebers bedarf unserer Bestätigung in schriftlicher Form oder per Telefax oder in Textform, sofern nicht unmittelbar Lieferung und Rechnungsstellung erfolgen. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 10 Arbeitstage ab Eingang der Bestellung/des Angebotes bei uns gebunden.

3. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, soweit hierüber eine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.

4. Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in unseren Spezifikationen enthaltenen Angaben. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten u.ä. enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in den Vertrag bzw. in das Angebot oder in die Auftragsbestätigung einbezogen werden.

5. Angaben in unseren Spezifikationen zur Bestimmung der Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien. Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzt besondere Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie und/oder das Beschaffungsrisiko übernommen wird.

6. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Produktionsablaufes bei Anfertigungsware stellen wir neben einer Bearbeitungsgebühr von 250,00 € bei einseitiger Auftragsannullierung durch den Auftraggeber mindestens folgende Kosten vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten in Rechnung:


» 6 Wochen vor bestätigter Verladewoche 50 % des Auftragswertes
» 3 Wochen vor bestätigter Verladewoche 75 % des Auftragswertes
» 2 Wochen vor bestätigter Verladewoche 100 % des Auftragswertes

Sondermaterialien und angefallene Reprokosten werden jedoch generell zu 100% berechnet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Eingang der schriftlichen Erklärung des Kunden bei uns.

III. Preise

1. Unseren Angebotspreisen liegen die bei Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Treten bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen wesentliche Preiserhöhungen (mindestens 5 %) nach Abgabe des Angebotes/Abschluss des Vertrages bei von uns für die Auftragsausführung benötigten Rohstoffen ein, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung, Verzollung und der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

2. Bei Mengenabweichungen/ Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VIII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/ des tatsächlichen Liefergewichtes.

3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.

5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk.

IV. Gewerbliche Schutzrechte

1. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie elektronische Dateien, Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -Platten bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, die uns insgesamt entstandenen Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben. Die Aufbewahrungszeit für diese Druckunterlagen beträgt maximal 3 Jahre ab letztmaliger Belieferung des Auftraggebers mit identisch bedruckten Liefergegenständen. Danach können wir bis dahin nicht zurückverlangte Unterlagen vernichten.

2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Wir sind insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.

3. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten Liefergegenständen unser Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.

4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe u.a., die auf Wunsch des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den sie angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht mit Bezahlung des Entgeltes auf den Auftraggeber über.

5. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Marken) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Dies gilt auch für die Verwendung geschützter Schrifttypen. Werden wir von Dritten wegen Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung vom Auftraggeber beigestellter Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber uns bei der Verteidigung gegen die behaupteten Rechtsverletzungen zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.

V. Pflichten nach der Verpackungsverordnung

1. Bringen wir im Auftrag des Auftraggebers auf die PRODUKTE Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV) z.B. „Der Grüne Punkt“ auf, so gilt der Auftraggeber als „Inverkehrbringer“ des Zeichens i.S.d. VerpackV und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen. Auch ohne Aufdruck des "grünen Punktes" unterliegen unsere PRODUKTE der VerpackV. Auch in diesem Fall muss der Auftraggeber die Gebühren abführen.

2. Verstößt der Auftraggeber gegen die Vorschriften der VerpackV und werden deshalb wir in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

3. Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte SERVICEverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 der VerpackV, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und die vom Auftraggeber erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das oben unter Ziff. 1 Geregelte dann entsprechend, wenn der Auftraggeber die Beteiligung an einem System selbst vornimmt. Verlangt der Auftraggeber uns nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackV, dass wir uns hinsichtlich der von uns an den Auftraggeber gelieferten SERVICEverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 der VerpackV beteiligen und nach § 10 Abs. 3 der VerpackV eine entsprechende Vollständigkeitserklärung für den Auftraggeber abgeben, gilt Folgendes:

4. Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackV sowie § 10 abs. 3 VerpackV wird von uns nur dann übernommen, wenn der Auftraggeber uns hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle haben wir dem Auftraggeber diese schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.

5. Übernehmen wir für den Auftraggeber die Beteiligung an einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV und die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 3 der VerpackV, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die dadurch entstehenden Kosten, und zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungsaufwandes für die Inanspruchnahme des flächendeckenden Systems nach § 6 Abs. 3 der VerpackV (z.B. Duales System) sowie die Kosten für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ in vollem Umfang zu erstatten.

6. Die Kosten für die Übernahme der Inanspruchnahme eines flächendeckenden Systems, für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung, des Verwaltungsaufwandes, und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ werden dem Auftraggeber mit jeder Lieferung der SERVICEverpackungen getrennt auf der Rechnung ausgewiesen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen flächendeckenden Systems.

7. Wir sind in der Wahl des flächendeckenden Systems frei.

8. Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber für den Fall, dass er sich nicht an der Duales System Deutschland AG beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften der VerpackV in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der VerpackV vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen uns eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die VerpackV verhängt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von dieser Zahlungspflicht freizustellen. Haben wir die Geldbuße bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber uns diesen Betrag zu erstatten.

9. Besteht aufgrund der VerpackV eine Rücknahmeverpflichtung bei uns, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber der Sitz unserer Firma.

VI. Lieferung/Lieferverzug/Gefahrübergang/Höhere Gewalt/Selbstlieferungsvorbehalt

1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Dieser Liefertermin versteht sich ab Werk, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Soweit der Auftraggeber nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens 6 Wochen vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig bei uns eingegangen sind.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir bei Abholung durch den Auftraggeber unsere Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt haben.

3. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens 6 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen spätestens 10 Arbeitstage vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch unseren Rücktritt nicht ausgeschlossen.

4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen werden ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen. Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.

5. Gefahrübergang: Die Gefahr geht bei Versendung spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr ab dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der uns zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere durch Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und Streik.

Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, etwaige Ansprüche, die uns aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenÜBER UNSeren Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten.

Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich in vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat.

Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber von diesen Umständen jeweils unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsumstände benachrichtigt haben.

7. Rücktritt wegen verspäteter Lieferung setzt Verzug bei uns voraus und bedarf zusätzlich einer angemessenen Fristsetzung mit der Androhung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist das Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber nicht fortgesetzt werden wird.

VII. Verpackung und Versand

Wir haften für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftraggeber zu erheben.

VIII. Toleranzen

1. Gewichtsabweichungen:

Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien von uns zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:

a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39 g/m2 +/- 8 %
40 - 59 g/m2 +/- 6 %
60 g/m2 und mehr +/- 5 %


b) Kunststofffolien in Bezug auf vereinbarte Dicke:
kleiner als 15 my +/- 8 %
ab 15 my-25 my +/- 15 %
ab als 25 my +/- 13 %

c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrunde liegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen PRODUKTEs): +/- 10 %

2. Maßabweichungen

Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren:


a) Papier- und Papierkombinationen Beutel:
in der Länge(= Taschenhöhe) +/- 4%
in der Breite kleiner 80 mm +/- 3 % ab 80 mm +/- 2%

Rollen:

in der Breite +/- 3 mm
in der Abschnittslänge +/- 3 mm
in der Lauflänge +/- 3 %
Formate:

in der Länge +/- 5 mm
in der Breite +/- 5 mm
b)

Kunststoffe und Aluminium
Beutelhöhe +/- 5 mm
Beutelbreite ab 200 mm +/- 5 %
kleiner 199 mm +/- 10 %
c)

Die Maßabweichungen für die unter
a) bezüglich Rollen und Formate und unter
b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm und von +/- 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.

3. Mengenabweichungen Bei allen Anfertigungen haben wir das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 %, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

4. Eigenfarbe, Rohmaterialien, Papier und Folie Gleichbleibende Rohmaterialfarben innerhalb einer Lieferung und bei Wiederholungsaufträgen können von uns nicht zugesichert werden.

IX. Druck

1. Wir verwenden für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Beständigkeit gegenüber Flüssigkeiten, Feuchtigkeit, Geeignetheit für den KONTAKT mit bestimmten Füllgütern, z.B. Lebensmitteln usw., gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung gesondert darauf schriftlich in der Bestellung/Anfrage hinweisen. Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenso wenig kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben eine Gewähr übernommen werden.

Kleinere Abweichungen des Farbtones, sofern diese handelsüblich sind, behalten wir uns vor. Wasserfarben auf braunem Papier gedruckt unterliegen ständigen Farbschwankungen, und zwar auch innerhalb einzelner Lieferungen sowie bei Wiederholungsdrucken. Sie berechtigen den Auftraggeber weder zur Abnahmeverweigerung noch zu Mängelansprüchen. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder wir dies für notwendig erachten. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.

2. Bei Kunststofferzeugnissen kann für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für daraus hergeleitete Folgen keine Gewähr übernommen werden. Hiervon unberührt bleiben Schadenersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns.

3. Wir sind nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den "Filmmasters" oder anderen ähnlichen Materialien, die uns vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Dies gilt ebenso für die vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten, die einen einheitlichen Warencode enthalten.

4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe CoOrganisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode).

Jegliche Mängelhaftung wegen Leseergebnisse an den Kassen des Handels ist außerdem wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik ausgeschlossen.

5. Wir haften nicht für Mängel, die durch vom Auftraggeber und/oder seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellte Druckplatten und Druckvorlagen entstehen. Falls wir Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellen und deshalb die Fertigung ab- oder unterbrechen, trägt der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehrkosten, es sei denn, er weist nach, dass wir eine fehlerhafte Produktion grob fahrlässig oder durch Kardinalpflichtenverletzung zu vertreten haben.

X. Material und Ausführung

1. Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren und nach dem Stand der Technik. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel bzw. MedizinPRODUKTE ist Geeignetheit des Materials ausdrücklich mit uns entsprechend den einschlägigen Normen (z.B. EN 868) abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf die Art und auf besondere Eigenschaften des Füllgutes und/oder die Verwendung für Lebensmittel bzw. MedizinPRODUKTE rechtzeitig schriftlich hingewiesen und uns Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen.

2. Vereinbarte Recyclingrohstoffe werden von uns sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Wir verpflichten uns jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unserer Einziehungsrechte ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, Höhe und Datum seiner Rechnungen zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mit entsprechendem Nachweis an uns mitzuteilen.

4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass für uns hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes unserer Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall des Auftraggebers - insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, und der Auftraggeber ist nach unserem Rücktritt vom Vertrag zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet.

Es wird klargestellt, dass in Fällen einer Scheck- Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge und -spesen an uns übergeht.

8. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen uns gegenüber zweimal innerhalb von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Auftraggeber zahlungsunfähig bzw. zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzufordern bzw. im Falle der Weiterveräußerung die an uns abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber den Abnehmern des Auftraggebers einzuziehen.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt. Welche Sicherheiten wir freigeben, bestimmen wir nach billigem Ermessen.

XII. Mängelanzeige/Mängel

1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bestimmen sich nach § 377 HGB.

2. Bei größeren oder mehreren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.

3. Weist die Gesamtliefermenge i.S. vorstehender Ziff. 2 an flexiblen Verpackungen bzw. an maschinell gefertigten Taschen Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden noch können wegen dieser mangelhaften Liefergegenstände Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der PRODUKTErstellung/Verarbeitung oder im Druck liegt. Alle Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Uns ist ausreichend Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Mit seiner Mängelrüge hat der Auftraggeber uns aussagekräftige Muster mit den dazugehörigen Material- und Lieferkennzeichnungen zu übergeben.

XIII. Sachmängel/Verjährungsfristen

1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder haben wir für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand liefern.

2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweitem Versuch fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder beruht der Mangel auf einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder auf einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder haben wir eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen oder findet das Produkthaftungsgesetz Anwendung, kann der Auftraggeber neben dem Rücktritt oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen.

Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, ist der Schadenersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen/-ausschlüsse gelten insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend ist, die Codier- und Nummerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Codiervorlage bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Gleiches gilt für Schäden, die auf Druckunterlagen (elektronische Dateien, Entwürfe, Filme, Druckplatten usw.) beruhen.

Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.

3. Entscheiden wir uns für Nachbesserung, tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber.

4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir hierfür nach VIII., IX., X und XII. nicht einzustehen haben. Hat der Auftraggeber uns wegen Mängelhaftung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist, oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, hat der Auftraggeber uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

5. Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt I Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Auftraggeber. Haben wir eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche wegen dieser Haltbarkeitsgarantie mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde. Diese Frist beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde.

6. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln wegen unwesentlicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt aber nicht gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels, der auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder der zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt.

7. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, sind jegliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge bei uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit vor.

XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Unsere Haftung wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung wird von diesem Abschnitt XIV nicht erfasst. Insoweit gelten die Regelungen der vorstehenden Abschnitte VI., VIII., X., XV.

2. Schadensersatzansprüche uns gegenüber wegen sonstiger Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns oder unsre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3. Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 2 findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt.

4.Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen bleiben unberührt. Diese Einschränkung der gesetzlichen Verjährungsfristen findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch uns oder unsere Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

XV. Gewerbliche Schutzrechte

1. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Marken, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Urheberrechten gegenÜBER UNS, unseren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns, unseren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder von uns die Nichtverletzung gewerblicher Schutzrechte garantiert wurde. Bei Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. und die Haftung wegen Produktionsausfall und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Dies gilt auch für unsere Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen.

2. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte bleibt unberührt.

3. Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Auftraggebers, uns den Streit zu verkünden, nicht berührt.

XVI. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder Schadensersatzansprüche jeglicher Art liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

XVII. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Termin vereinbart, werden die Zahlungen mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang unserer Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig.

2. Bei noch offenen Rechnungen gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat. Ansonsten behalten wir uns die Anrechnung vor. Im Übrigen gilt § 367 BGB.

3. Befindet sich der Auftraggeber aus unseren früheren Lieferungen in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises oder Vorkasse betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen uns aufzurechnen, es sei denn, dass diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges

1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz unserer Firma.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -, Klage auch am Sitz des Auftraggebers zu erheben.

3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, u.zw. auch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

4. Der Auftraggeber ist darüber informiert und erklärt sich damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personen- und rechnungsbezogene Daten, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbes. des Bundesdatenschutzgesetzes, durch unsere elektronische Datenverarbeitung gespeichert und ausschließlich an von uns beauftragte Subunternehmer und Auskunfteien im Rahmen der Bonitätsprüfung und Auftragsbearbeitung weitergegeben werden.

5. Soweit nicht vorstehend ausdrücklich abweichend geregelt, bedürfen Vertragsabschlüsse sowie alle Zusatz- und Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen der Schriftform, auf die im Einzelfall nur schriftlich verzichtet werden kann.

6. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf Lieferverträge unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall hat die Auslegung so zu erfolgen, dass den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in rechtlich zulässiger Weise Rechnung getragen wird. Dies gilt auch im Falle ergänzungsbedürftiger Lücken.

Stand 2015, die Geschäftsleitung der Packschwaben GmbH Stuttgart